Seit dem 1. Januar 2023 wird die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen in Deutschland durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) geregelt. Die Vergütungssätze werden alle sechs
Monate – jeweils zum 1. Februar und 1. August – um 1 % reduziert. Die Höhe der Vergütung hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Leistung der Anlage, dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme sowie davon, ob es sich um eine Teileinspeisung oder eine Volleinspeisung handelt. Für Anlagen über 100 kWp entfällt die klassische Einspeisevergütung, der Strom wird
stattdessen über die Direktvermarktung verkauft. Auch kleinere Anlagen können optional direkt vermarktet werden, um von Marktpreisen und Marktprämien zu profitieren. Die herkömmliche
Einspeisevergütung gilt jedoch weiterhin nur für Anlagen bis 100 kWp, die nicht direkt vermarktet werden.
Auswirkungen des Solarspitzengesetzes: Mit Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes 2025 wurde die Einspeisevergütung reduziert. Ziel war es, die Förderung an die gesunkenen Kosten für
Photovoltaikanlagen und Speicher anzupassen und Marktverzerrungen durch negative Strompreise zu verringern. Durch die niedrigeren Vergütungssätze lohnt es sich heute besonders, möglichst
viel des selbst erzeugten Stroms direkt im eigenen Haushalt zu nutzen. Dies kann einerseits durch die Speicherung in einem Batteriespeicher erfolgen, andererseits auch durch die Nutzung
eines dynamischen Stromtarifs, der den Verbrauch flexibel an den aktuellen Strompreis anpasst.
Geplante Förderänderungen: Die Bundesregierung plant, die feste Einspeisevergütung für neue Solaranlagen abzuschaffen und stattdessen eine verpflichtende Direktvermarktung einzuführen.
Ziel ist es, mehr Marktorientierung in die Energiewende zu bringen und zugleich Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Bereits bestehende Anlagen
genießen jedoch Bestandsschutz und erhalten weiterhin die über 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung.
